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   VGH Hessen, 16.01.2023 - 3 B 1739/22   

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https://dejure.org/2023,45440
VGH Hessen, 16.01.2023 - 3 B 1739/22 (https://dejure.org/2023,45440)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16.01.2023 - 3 B 1739/22 (https://dejure.org/2023,45440)
VGH Hessen, Entscheidung vom 16. Januar 2023 - 3 B 1739/22 (https://dejure.org/2023,45440)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 21.12.1993 - 4 NB 40.93

    Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer Veränderungssperre - Zweck einer

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2023 - 3 B 1739/22
    Wollte man etwas Anderes verlangen, würde sich die Gemeinde selbst bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Veränderungssperre bzw. des Zurückstellungsbescheides, die häufig am Beginn der Planungsphase stehen, inhaltlich in einer Weise binden, die den Grundsätzen der Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und ihrerseits vor allem dem Prinzip des Abwägungsgebots widerspräche (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, juris Rdnr. 2).

    Ungeeignet als Sicherungsmittel ist eine Veränderungssperre oder ein Zurückstellungsbescheid demgemäß nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und/oder der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21.12.1993 - 4 NB 40/93 -, juris Rdnr. 3).

  • VGH Hessen, 11.05.2021 - 4 C 3070/19

    Baurechts Bebauungsplan Nr.16 - Veränderungssperre

    Auszug aus VGH Hessen, 16.01.2023 - 3 B 1739/22
    Der Erlass einer Veränderungssperre bzw. der Erlass eines Zurückstellungsbescheides sind zudem unzulässig, wenn die positiven städtebaulichen Planungsabsichten nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (VGH Kassel, Urteil vom 11.05.2021 - 4 C 3070/19.N -, juris Rdnr. 46).
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